Der betriebliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet es Arbeitgebern, einzelne Arbeitnehmer willkürlich, also ohne sachliche Rechtfertigung, schlechter zu behandeln als die übrigen. Führt das wie im entschiedenen Fall (OLG Wien 26.8.2014, 8 Ra 11/14t) dazu, dass ein in Österreich tätiger Mitarbeiter im Devisengeschäft Anspruch auf denselben Bonus hat wie seine Kollegen in München, London oder Hongkong?

Dazu das OLG Wien:
Das Gleichbehandlungsgebot erstreckt sich grundsätzlich auf den gesamten Unternehmensbereich.
Je weiter die zu vergleichenden Arbeitsplätze räumlich voneinander getrennt sind und je stärker sich die betriebliche Organisation und die jeweilige Wirtschaftsregion unterscheiden, desto geringer ist die Aussicht, sich auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz mit Erfolg zu berufen.
Aus diesem Grund folgte das OLG Wien der Argumentation des Arbeitgebers: Die Mitarbeiter an den anderen Konzernstandorten arbeiten in anderen Märkten und mit anderen Finanzprodukten. Die bloße Ähnlichkeit der Tätigkeiten reicht nicht, um vergleichbare Bonuszahlungen zu verlangen wie sie den internationalen Kollegen gewährt werden.
 
Kristina Silberbauer