Die Richtlinie 1999/70 verbietet die Diskriminierung befristet beschäftigter Arbeitnehmer gegenüber vergleichbaren Dauerbeschäftigten. Der EuGH stellt klar, dass dies auch für Dienstalterszulagen gilt.

Eine spanische Arbeitnehmerin, welche als befristet beschäftigte Beamtin für die Conselleria in verschiedenen Bildungseinrichtungen in Galizien arbeitete, begehrte Dienstalterzulage. Dies verweigerte ihr Arbeitgeber mit dem Argument, dass die nationale Bestimmung die Dreijahreszulagen erst ab dem 13.Mai 2007, dem Tag ihres Inkrafttretens, vorsehe.
Vor dem EuGH stand die Frage der Definition des Begriffs “befristet beschäftigter Arbeitnehmer,“ und ob ein befristetes Dienstverhältnis ein sachlich gerechtfertigter Grund ist die Dienstalterzulage zu verwehren, im Vordergrund. Der Arbeitgeber brachte als sachliche Rechtfertigung für die Diskriminierung vor, dass es sich bei der Arbeitnehmerin, der Klägerin, um „ Zeitpersonal“ handle.
Bemerkenswert an dem Fall war, dass die Richtlinie im klagsgegenständlichen Zeitraum für Spanien noch nicht umgesetzt war.
Der EuGH entschied: Die Klägerin kann sich direkt auf die Richtlinie berufen, obwohl sie in der Autonomen Gemeinschaft Galizien noch nicht umgesetzt war. Die bloße Befristung des Dienstverhältnisses bestimmter öffentlicher Bediensteter stellt seiner Ansicht nach keinen „sachlichen Grund“ dar, der die Ungleichbehandlung beim Bezug der Dienstalterszulage rechtfertigen könnte. Die Definition des Begriffs „befristet beschäftigter Arbeitnehmer“ umfasst nämlich alle Arbeitnehmer, ohne danach zu unterscheiden, ob diese an einen öffentlichen oder an einen privaten Arbeitgeber gebunden sind. Befristet beschäftigten Arbeitnehmern sind die gleichen Vorteile wie vergleichbaren Dauerbeschäftigten zu sichern, sofern eine unterschiedliche Behandlung nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Die Klägerin hat daher Anspruch auf die Dienstalterszulage. Das Gebot der Nichtdiskriminierung befristeter Arbeitsverhältnisse (Richtlinie 1999/70) findet auch auf Arbeitsverhältnisse Anwendung, die zwar vor Ablauf der Umsetzungsfrist für die Richtlinie aber vor Inkrafttreten der nationalen Bestimmung abgeschlossen worden sind.
 
Kristina Silberbauer, 2011
Urteil des europäischen Gerichtshofs ( zweite Kammer)
22.12.2010, verbundene Rechtssachen C – 444/09 und C 456/09