Das Gleichbehandlungsgesetz versagt dem Arbeitgeber explizit Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, Alters, sexueller Orientierung uvm. Dass die ungleiche Behandlung von ArbeitnehmerInnen nicht automatisch gegen das Gleichbehandlungsgebot verstößt, zeigte der OGH im folgenden Fall auf.

Die gesetzliche Verpflichtung des § 3 GlBG verbietet unmittelbare, wie auch mittelbare Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts im Bezug auf Arbeitsverhältnisse. Die allgemein anerkannte Grundregel sieht für gleiche Arbeit gleiches Entgelt vor. Ob eine tatsächliche Ungleichbehandlung vorliegt, muss dabei im Einzelfall geprüft werden: Denn auch auf den ersten Blick unsachliche Differenzierungen, können letztendlich sachlich gerechtfertigt sein. Zulässige Kriterien für die unterschiedliche Behandlung von ArbeitnehmerInnen können unter anderem einschlägige Berufserfahrungen, Ausbildungen oder Berufsberechtigungen darstellen. 
Im gegenständlichen Fall wurde ein Arbeitnehmer besser entlohnt, da er bereits einschlägige Berufserfahrung in einer Wirtschaftstreuhandkanzlei hatte und die Fachprüfung für Bilanzbuchhalter aufweisen konnte. Neben diesen objektiven Voraussetzungen waren zwar auch andere Faktoren (Fehleranfälligkeit, Zufriedenheit) maßgeblich, allerdings nur in untergeordneter Rolle. Deshalb verneinte der OGH das Bestehen einer unsachlichen Ungleichbehandlung seiner Kollegin.
OGH, 28.3.2012, 8 ObA 26/11y
 
Kristina Silberbauer / Philipp Wetter