Wer eine juristische Person nach außen hin vertreten kann, also beispielsweise der handelsrechtliche Geschäftsführer einer GmbH, ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch diese juristische Person verantwortlich und kann bei Verstößen verwaltungsrechtlich bestraft werden – dies auch bei Verhinderungen.

So geschah es auch im Fall einer Geschäftsführerin, die für den Betrieb einer Bodenaushub- und Baurestmassendeponie ohne Genehmigung verantwortlich war. Im Tatzeitpunkt befand sie sich allerdings – im Gegensatz zum zweiten handelsrechtlichen Geschäftsführer – in Karenz.
Das berührte den Verwaltungsgerichtshof nicht. Trotz der Karenz könne sie bestraft werden.
VwGH 25.9.2014, 2012/07/0214
 
Kristina Silberbauer