Die Gewerbebehörde hat die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber jene Rechtsvorschriften schwerwiegend verletzt, die er im Zusammenhang mit seinem Gewerbe einzuhalten hat. Illegale Beschäftigung kann ebenso dazu führen wie Diskriminierung.

Dabei ist beachtlich, dass der Entzug nicht nur dann droht, wenn der Verstoß an sich „schwerwiegend“ ist. Ein Risiko besteht auch dann, wenn viele geringfügige Verletzungen zusammen kommen. Es kommt darauf an, ob sich die Prognose stellen lässt, dass der Gewerbetreibende nicht mehr zuverlässig ist. Hier können auch Verstöße gegen das neue Sozial- und Lohndumpingbekämpfungsgesetz relevant werden: Sie stellen Verletzungen dar, die in Summe den Entzug der Gewerbeberechtigung befürchten lassen.
Dass der VwGH nicht allzu zimperlich urteilt, ergibt sich aus folgendem Fall: In einem Gastronomiebetrieb wurde in relativ kurzem Zeitraum acht Mal zu laut Musik gespielt. Zuvor war dem Inhaber die Stilllegung der Musikanlage vorgeschrieben worden (VwGH 14.4.2011, 2011/04/0025).
Auch unter diesem Blickwinkel zahlt es sich aus, Arbeitgeber treffende Pflichten wie Gleichbehandlung und gesetzmäßige Entlohnung einzuhalten.
Kristina Silberbauer