Durch den Einsatz überlassener Arbeitskräfte dürfen die Lohn- und Arbeitsbedingungen für die Stammarbeitnehmer nicht beeinträchtigt und ihre Arbeitsplätze nicht gefährdet werden. So sieht es § 2 Abs 3 AÜG vor. Dürfen Stammarbeitnehmer dennoch anstelle von Leiharbeitskräften gekündigt werden?

Im vorliegenden Fall musste ein Arbeitsplatz eingespart werden. Der Arbeitgeber stand vor der Wahl, ob er einen Stammarbeitnehmer kündigt oder die Überlassung mit einem Leiharbeitnehmer beendet. Er entschied sich zuungunsten seines Arbeitnehmers und zwar wegen dessen geringerer Qualifikation.
Nach Ansicht des OGH geht der arbeitsrechtliche Schutz von Stammarbeitnehmern nicht so weit, dass immer zuerst die Leiharbeitnehmer gekündigt werden müssten. Es reicht, wenn es für die Kündigung des Stammarbeitnehmers einen sachlichen Grund gab. Die Kündigung war nicht nichtig.
OGH 28.5.2013, 8 ObA 31/13m
 

Kristina Silberbauer