Wenn der Arbeitnehmer verpflichtet werden soll, vom Arbeitgeber finanzierte Ausbildungen zu refundieren, muss dies zu allererst schriftlich vereinbart werden. Kann der Kollektivvertrag für Angestellte bei Wirtschaftstreuhändern diese schriftliche Vereinbarung ersetzen?

Der OGH verneint:
Der Kollektivvertrag hat nur den Rahmen für die einzelvertraglichen Rückersatzvereinbarungen getroffen (Rückverrechnung für höchstens fünf Jahre, Minderung des Rückzahlungsanspruchs von jährlich 20%). Die Einzelvereinbarung wird dadurch nicht ersetzt. Ein schriftlicher Vertrag über Ausbildungskosten und ihren Rückersatz ist notwendig. Daher musste im konkreten Fall die Arbeitnehmerin keine Ausbildungskosten zurückzahlen.
OGH 17.12.2012, 9 Oba 94/12g
 
Kristina Silberbauer