Wen die Kündigung besonders hart trifft, der kann diese wegen Sozialwidrigkeit anfechten. Wenn die betrieblichen Gründe für die Kündigung überwiegen, gewinnt allerdings der Arbeitgeber – so kürzlich entschieden durch das OLG Linz (2.4.2014, 12 Ra 14/14m).

Der Arbeitgeber war im Bereich Hauskrankenpflege und Altenbetreuung tätig und musste einen Sanierungsplan einhalten. Dafür war eine massive Kostenreduktion notwendig, die einen massiven Personalabbau bedingte.
Die Langzeitarbeitslosigkeit, die der gekündigten Mitarbeiterin drohte, war für das Gericht daher kein Grund, ihrer Anfechtungsklage stattzugeben und ihr damit den alten Arbeitsplatz wieder zu verschaffen:
Die langfristigen Interessen des Betriebes dürfen nicht gefährdet werden. Der Betrieb bildet für die Belegschaft die Existenzsicherung. Ein betriebswirtschaftlich überflüssig gewordener Arbeitsplatz darf auch zur Kündigung einer älteren Arbeitnehmerin führen. Es reicht, wenn sich der Tätigkeitsbereich derart reduziert hat, dass er von anderen Mitarbeitern miterledigt werden kann.
 
Kristina Silberbauer