Gewährt ein Arbeitgeber immer wieder und ohne Vorbehalt bestimmte Leistungen an seine Belegschaft, kann daraus eine betriebliche Übung werden. Die Mitarbeiter dürfen diese Leistungen auch für die Zukunft beanspruchen.
Hier bezahlte der Arbeitgeber Nachtarbeit höher als im Kollektivvertrag vorgesehen, nämlich mit 50% Zuschlag. In Folge einer Prüfung des Finanzamts wurden die Zuschläge auf das kollektivvertragliche Maß reduziert.
Die Arbeitsgerichte hielten dem entgegen, dass bereits eine Betriebsübung mit einem Anspruch des Betroffenen Arbeitnehmers entstanden sei, sodass er auch zukünftig die großzügig bemessenen Zuschläge erhält.
OGH 29.5.2013, 9 ObA 55/13y
Kristina Silberbauer