In Österreich herrscht grundsätzlich keine Pflicht, Kündigungen zu begründen. Allerdings darf die Kündigung nicht aus den falschen Gründen, nämlich verpönten Motiven, ausgesprochen werden. Was bedeutet das für Kündigungen von Arbeitnehmern, die „aufmucken“?

Gemäß § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG kann die Kündigung angefochten werden, wenn sie wegen der „offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber in Frage stellt“ erfolgt ist. Unbequeme Mitarbeiter können also nicht einfach abgebaut werden.
Im vorliegenden Fall beschwerte sich die Arbeitnehmerin gegen ihre Diensteinteilung. Zwischen den Arbeitsvertragsparteien waren Rahmenzeiten pro Tag vereinbart. Die genaue Diensteinteilung nahm der Arbeitgeber vor. Alle Mitarbeiter konnten Wünsche betreffend Diensteinteilung eintragen. Der Arbeitgeber berücksichtige diese bestmöglich bei der Erstellung des Dienstplans.
Im Fall der Klägerin konnten die Freizeitwünsche immer weniger berücksichtigt werden, was zu vermehrten Beschwerden bei ihrem Vorgesetzten führte. Daraufhin wurde sie gekündigt.
Fraglich war hier, ob Grund für die Kündigung das Geltendmachen von „Ansprüchen“ war. Immerhin hatte die Arbeitnehmerin ja keinen Anspruch darauf, immer zu ihren Wunschzeiten eingeteilt zu werden.
Das OLG sah das aber anders: Aufgrund der Rahmendienstzeitvereinbarung und dem jahrelang geführten Freizeitwunschkalender sind die Forderungen der Arbeitnehmerin nicht unberechtigt. Das wäre nur dann der Fall, wenn es keinerlei Anhaltspunkte für irgendeine Rechtsgrundlage für ihre Wünsche geben würde.
Ihre Anfechtungsklage hatte daher Erfolg.
(OLG Wien 24.6.2014, 9 Ra 16/14k)
 
Kristina Silberbauer