Wenn das Dienstzeugnis am letzten Tag des Dienstverhältnisses noch nicht fertig ist, stellt sich häufig die Frage, ob es der Dienstnehmer in den nächsten Tagen abholen muss oder ein Recht auf Übersendung hat.
Dazu das OLG Wien (10 Ra 6/15y):
Aus § 39 AngG folgt das Recht auf Ausstellung, nicht aber auf Übersendung des Dienstzeugnisses. Es reicht daher, wenn der Arbeitgeber das Dienstzeugnis im Betrieb zur Abholung bereit hält.
Was gilt, wenn der Arbeitgeber mit der Ausstellung in Verzug gerät?
Dann entsteht eine Schickschuld: Der Arbeitgeber hat zum späteren Zeitpunkt das Zeugnis an den Arbeitnehmer zu übersenden.
Diese Verpflichtung entsteht laut OLG Wien aber nicht schon dann, wenn das Dienstverhältnis beispielsweise an einem Freitag endet und das Dienstzeugnis am nachfolgenden Montag zur Abholung bereit liegt. Hier hat der Dienstnehmer keinen Anspruch auf Übersendung, sondern muss noch einmal in den Betrieb kommen.
Kristina Silberbauer