Kündigungen können in der Regel wegen Sozialwidrigkeit angefochten werden, wenn sie den Gekündigten besonders hart treffen. Welche Einkommensreduktion muss sich der zu Kündigende gefallen lassen?

Im vorliegenden Fall bot der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen neuen Arbeitsplatz an. Dabei wäre aber das Einkommen um 30% reduziert worden. Der OGH bestätigte die Ansicht des Berufungsgerichts, dass diese gravierende Einkommenseinbuße zum Vorliegen von Sozialwidrigkeit führt. Er sprach auch aus, dass bei dieser Beurteilung das Einkommen des Ehegatten mit zu berücksichtigen ist und die Sozialwidrigkeit dann wegfällt, wenn der Ehegatte sehr gut verdient. Dies war aber hier nicht der Fall.

Auch hatte der OGH zu beurteilen, inwiefern die betrieblichen Umstruktierungen die Sozialwidrigkeit rechtfertigen können, sodass die Anfechtungsklage abzuweisen gewesen wäre: Ob die Umstruktierungsmaßnahme zweckmäßig und betriebswirtschaftlich richtig ist, darf das Gericht nicht beurteilen. Aber: Die konkrete Kündigung muss zur Verwirklichung des beabsichtigten Erfolges geeignet sein. Beim Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes muss der Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung seiner sozialen Gestaltungspflicht nachkommen und daher prüfen, ob einschlägige Stellen vorhanden sind, die dem zu Kündigenden angeboten werden müssen. Eine Kündigung ist erst dann betrieblich begründet, wenn für den betroffenen Arbeitnehmer im gesamten Betrieb kein Bedarf mehr gegeben ist und dem Arbeitgeber keine Maßnahme zumutbar ist, der eine Weiterbeschäftigung ermöglicht. Der Arbeitgeber ist allerdings nicht verpflichtet, einem zu Kündigenden einen weniger qualifzierten Posten ohne Verringerung des Einkommens anzubieten. Im konkreten Fall stellte der Beklagte das Einsparungspotential im Zusammenhang mit der Kündigung nicht ausreichend dar, sodass die Klage erfolgreich war. (OGH 20.1.2012, 8 ObA 95/11w)
 
Kristina Silberbauer