Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Bundessozialamtes, der Kündigung einer begünstigt Behinderten zuzustimmen, weil diese ihre Arbeitspflicht nicht mehr ausreichend erfüllen konnte.

Die begünstigte Behinderte war zunächst als Verkäuferin beschäftigt. Als sie diesem Beruf nicht mehr nachgehen konnte, stimmte sie ihrer Versetzung in den Bürobereich zu. Auch dort konnte sie aus Sicht des Unternehmens nicht mehr entsprechend eingesetzt werden: Während andere Sachbearbeiter nach dem ersten Jahr bis zu 10 Filialen bearbeiten können, fühlte sich die Behinderte bereits mit der Bearbeitung von drei Filialen überfordert. In einem Monat hatte sich ein Rückstand von fast 70 unbearbeiteten Rechnungen und Lieferscheinen gebildet. Auch ein Job-Coaching half nicht. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass es keine alternativen Arbeitsplätze im Unternehmen für sie gibt, weil die Arbeiten mit Zeitdruck und Stress verbunden seien, was arbeitsablaufbedingt auch nicht durch Kurzpausen ausgeglichen werden könne. Der Gerichtshof entschied zugunsten des Dienstgebers, weil die Behinderte nicht mehr im Unternehmen beschäftigt werden kann. Der Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, seinen Betrieb anders zu organisieren, um einen Arbeitsplatz für einen begünstigten Behinderten zu schaffen. Die vom Dienstgeber nicht mehr hinzunehmenden Nachteile liegen „auf der Hand“: Lohnfortzahlung ohne entsprechende Leistungserbringung. Daran änderte auch nichts, dass die Betroffene 56 Jahre alt war. (VwGH 21.2.2012, 2011/11/0143)
 
Kristina Silberbauer