Für die Kündigung eines begünstigten Behinderten ist die Zustimmung des Bundessozialamtes einerseits und das Vorliegen eines Kündigungsgrunds andererseits notwendig. In Frage kommt die beharrliche Pflichtverletzung, wobei ein einmaliger Vorfall oft nicht reicht:
Ein auf dem Flughafen beschäftigter begünstigter Behinderter, der für Sicherheitskontrollen zuständig war, versuchte für einen Freund ein Gepäckstück unter Umgehung der Sicherheitskontrollen in ein Flugzeug zu bringen. Die Zustimmung zur Kündigung wurde nicht erteilt: Ein einmaliger Vorfall erfüllt noch nicht den Tatbestand der beharrlichen Pflichtverletzung. Die Schutzbedürftigkeit des begünstigten Behinderten überwiegt: 17-jährige unbeanstandete Dienstzeit, Sorgepflicht für Ehefrau und Kind. (VwGH 19.12.2011, 2011/11/0142)
Kristina Silberbauer