Entlassungen müssen unverzüglich ausgesprochen werden. Was gilt, wenn der Vorgesetzte den Entlassungsgrund vertuscht?
Ein Berufskraftfahrer verursachte betrunken einen Verkehrsunfall, was er seinem Vorgesetzten meldete. Der deckte das Verhalten aber, sodass der Arbeitergeber erst verzögert davon erfuhr. Strittig war, ob der Arbeitgeber die Entlassung rechtzeitig ausgesprochen hat, oder das Vertuschen ihm anzulasten war.
Dazu das OLG Linz: Die Informationsverzögerung ist dem Arbeitergeber nicht zuzurechnen. Er hat die Entlassung unverzüglich ausgesprochen, weil der Arbeitnehmer wusste, dass sein Vorgesetzter seiner Mitteilungspflicht nicht nachkam. (OLG Linz 23.11.2011. 12 Ra 86/11 w)
Kristina Silberbauer