Einem Dienstnehmer, der seinem Dienstgeber eine von ihm gemachte Erfindung überlässt oder ihm daran die Nutzungsrechte einräumt, gebührt eine angemessene besondere Vergütung. Ermöglicht ihm das auch, in die Bücher des Dienstgebers einzusehen?
Die klare Antwort des OGH: Ja. Gemäß § 151 Patentgesetz, welcher hier analog angewandt wird, ist der Dienstgeber zur Rechnungslegung und auch dazu verpflichtet, deren Richtigkeit durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen. Daher hat auch ein Dienstnehmer, der Anspruch auf eine Vergütung für eine Diensterfindung hat, Anspruch auf Rechnungslegung und Überprüfung derselben. Dies inkludiert die Einsicht in die Wareneingangs- und Warenausgangsrechnungen. (OGH 21.12.2011, 9 ObA/11m)
Kristina Silberbauer