Zu der Frage, wann Überstunden verfallen, die von einem All-in-Gehalt nicht abgedeckt sind, nahm der OGH in seiner Entscheidung vom 29.1.2014 zu 9 ObA 166/13x wie folgt Stellung:

Es ging um die Assistentin der Geschäftsführung, deren Gehalt sämtliche Überstunden abdecken sollte. Als sie Überstunden einklagte, die auf Basis des anwendbaren Kollektivvertrages in ihrem Gehalt keine Deckung mehr fanden, berief sich die Arbeitgeberin darauf, dass laut Kollektivvertrag Überstunden binnen vier Monaten ab Überstundenleistung geltend gemacht werden müssen.
Der OGH sah das anders: Erst nach Beendigung des Beobachtungszeitraums kann errechnet werden, ob überhaupt Überstunden vorliegen, die neben einer Pauschale noch gesondert zu entlohnen sind. Der früheste Zeitpunkt für den Beginn der Verfallsfrist muss daher derjenige sein, in dem die Überstunden eines Beobachtungszeitraums abrechenbar sind.
Mangels anders lautender Vereinbarung gilt als Beobachtungszeitraum das Kalenderjahr.
 
Kristina Silberbauer