Immer wieder kommen Fehler bei der Lohnverrechnung vor, und Arbeitgeber versuchen, irrtümlich zu viel Bezahltes vom Arbeitnehmer rückzufordern. Häufig scheitern diese Forderungen daran, dass der Arbeitnehmer das Geld längst gutgläubig verbraucht hat. Was gilt, wenn der Arbeitnehmer den Fehler erkannt und den Arbeitgeber darauf hingewiesen hat, sich aber nichts an der Überzahlung ändert?

Es ging um eine Hausbesorgerin, deren Entgelt über eine Hausverwaltungskanzlei abgerechnet wurde. Dort passierte der Fehler – über € 800 wurden monatlich zu viel ausbezahlt. Die ehrliche Hausbesorgerin bemerkte das und wies den Hausverwalter drei Mal darauf hin. Der ließ sich aber nicht beirren und bestand darauf, dass alles mit rechten Dingen zuging. Danach glaubte die Hausbesorgerin, dass ihr der Geldsegen zusteht.
Jahre später folgt dann die Klage und mit ihr ein Wechselspiel der Gerichtsentscheidungen. In erster Instanz verlor der Hauseigentümer: Mehr als nachfragen konnte die Hausbesorgerin nicht. Gegenteilig sah es die Berufungsinstanz: Da die Überzahlungen derart hoch waren (in manchen Monaten wurde das Dreifache der gesetzlich vorgesehenen Entlohnung bezahlt), durfte die Hausbesorgerin nicht auf die Auskünfte der Hausverwaltung vertrauen und musste das (innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist) zu viel Erhaltene daher zurückzahlen. Darauf sollte es aber nicht beruhen, die Causa ging zum Obersten Gerichtshof:
Der wiederholte seine bisherige Ansicht, wonach Arbeitnehmer im Zweifel darauf vertrauen dürfen, dass ihm die Leistungen des Arbeitgebers auch zustehen. Rückzahlen muss man die Differenz aber beispielsweise dann, wenn man viele Monate lang das Doppelte des gesetzlichen Lohns erhält – denn das muss den guten Glauben des Arbeitnehmers erschüttern. Auch im Fall der Hausbesorgerin war die Überzahlung derart hoch, dass sie laut OGH Zweifel hegen musste. Allerdings hat sie ohnehin nachgefragt, ob die Beträge in Ordnung seien, und danach durfte sie auf die Richtigkeit vertrauen. Sie musste endgültig nichts zurückzahlen.
 
RA Mag. Kristina Silberbauer (OGH 27.4.2016, 8 ObA 9/16f)