Ob ein Außendienstmitarbeiter seinen Provisionsanspruch verliert, wenn er nach Vermittlung des Geschäfts aber vor dessen Abwicklung aus dem Unternehmen scheidet, war kürzlich Thema einer Entscheidung des OLG Linz:

Maßgeblich war hier der Wortlaut der Vereinbarung: Die Provision war nicht an die Bedingung geknüpft, dass der Außendienstmitarbeiter den Auftrag bis zur Abrechnung begleite. Daraus folgt zunächst dass er grundsätzlich Anspruch auf die Provision hat. Stellt sich nur noch die Frage nach der Höhe: Steht dem Arbeitnehmer die gesamte Provision oder nur ein angemessener Anteil zu? Das Gericht entschied, dass 75% der Provision angemessen sei. Das entspreche dem wirtschaftlichen Wert der Geschäftsanbahnung und der Erlangung des Kundenauftrags. Diese hat nach Ansicht des Gerichts evidenterweise mehr Gewicht als die Abwicklung (OLG Linz 12 Ra 20/13t).
 
Kristina Silberbauer