Entgegen dem Trend, Arbeitnehmer leistungsbezogen zu entlohnen, sind Entscheidungen zu diesem Themenkomplex rar. Nach längerem musste sich ein Arbeitsgericht wieder mit der Frage auseinandersetzen, inwieweit Zielerreichungsvorgaben von Jahr zu Jahr verändert werden dürfen.

Zu beurteilen war die Vereinbarung, wonach der Arbeitnehmer bei Erreichung eines Umsatzjahresziels einen Fixbetrag erhalten sollte. Dass das Vorgeben von Zielen zulässig ist, steht fest. Der Arbeitgeber darf die Höhe von Prämien, Provision und anderen leistungsabhängigen Entgelten aber nicht willkürlich festsetzen, wenn dadurch die Interessen des Arbeitnehmers unverhältnismäßig beeinträchtigt werden. Das wäre der Fall, wenn der Arbeitgeber die Voraussetzungen für den Prämienverdienst unbillig erschwert.
Hier gab das Unternehmen aber im Wesentlichen nur jenen Umsatz vor, den der Arbeitnehmer bereits im Vorjahr erreicht hatte. Somit verlangte es keine höhere Anstrengung vom Arbeitnehmer als im Vorjahr. Gegen diese Vereinbarung hatte das Gericht nichts einzuwenden.
(OLG Linz 12 Ra 32/13g)
 
Kristina Silberbauer