Selten aber doch vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Nettobetrag als Entgelt. Wird sonst nichts vereinbart, kann daraus später Streit entstehen: Wen treffen Änderungen der Sozialversicherungs- und Lohnsteuerbeträge?

Darüber gibt die Entscheidung des OGH vom 28. 4. 2014, 8 Ob A 25/14f Aufschluss. Gestritten wurde über die richtige Berechnung der Abfertigung eines Blitzschutzmonteurs, der rund fünf Jahre bei der beklagten Partei beschäftigt war. Zu Beginn hat man einen Nettolohn vereinbart, ohne sonst viel über dessen weitere Entwicklung nachzudenken. Die Höhe der Abfertigung hing davon ab, wie diese Nettolohnvereinbarung zu bewerten ist.
Dazu erläutert der OGH:
Bruttolohn als Normalfall
Der Lohnanspruch des Arbeitnehmers richtet sich grundsätzlich auf einen Bruttobetrag. Es steht den Parteien des Arbeitsvertrags jedoch frei zu vereinbaren, dass der Arbeitgeber die Vergütung netto schuldet. Dadurch übernimmt der Arbeitgeber die sonst vom Arbeitnehmer zu tragenden Abgaben.
Arbeitsrechtlich ist dabei zwischen der abgeleiteten (unechten) und der originären (echten) Nettolohnvereinbarung zu unterscheiden:
Echter oder unechter Nettolohn?
Bei der abgeleiteten Nettolohnvereinbarung wird zunächst der Betrag fixiert, den der Arbeitnehmer „auf die Hand“ erhalten soll. Die maßgebliche Größe ist aber der zugrunde liegende Bruttobetrag. Ändern sich die Abgaben, ist von diesem Bruttobetrag ausgehend das Nettoentgelt neu zu berechnen („Anpassungsvorbehalt“). Steuernachteile oder eine Erhöhung des Sozialversicherungsbeitragsanteils muss der Arbeitnehmer hinnehmen. Ihm kommen im Gegenzug aber auch Beitrags- und Lohnsteuersenkungen zugute.
Anders sieht es bei einer originären (echten) Nettolohnvereinbarung aus: Der Arbeitgeber muss den Wegfall individueller Steuervorteile ebenso ausgleichen wie generelle Steuererhöhungen. Andererseits muss er neu gewährte Steuervorteile nicht weitergeben (9 ObA 72/03h mwN).
Ausdrückliche Regelung des Nettolohns empfehlenswert
Im Zweifel ist nur eine abgeleitete Nettolohnvereinbarung anzunehmen. Eine originäre Nettolohnvereinbarung muss ausdrücklich getroffen werden (9 ObA 72/03h mwN). Wer Nettolohn oder Nettogehalt vereinbaren will, sollte sich daher der beiden unterschiedlichen Typen der Vereinbarung bewusst sein und jene ausdrücklich regeln, die beide Seiten wollen.
 
(OGH 28. 4. 2014, 8 Ob A 25/14f)
 
Kristina Silberbauer