Warum der Schutz befristet Beschäftigter in der Praxis oft unterschätzt wird und was aktuelle EuGH-Urteile dazu klären
Die Richtlinie zur Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999) regelt, dass befristet beschäftigte Arbeitnehmer in ihren Beschäftigungsbedingungen nur wegen der Befristung ihres Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden dürfen als vergleichbare Dauerbeschäftigten – es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.
Die Richtlinie wurde in § 2b Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) in österreichisches Recht umgesetzt. Prozessiert wurde darüber in Österreich bislang recht wenig. Zwei aktuelle EuGH-Entscheidungen erinnern daran, dass bei Spezialvorschriften für befristete Arbeitsverträge Vorsicht geboten ist.
Erster Fall
Im einen Fall (Urteil vom 3.7.2025, C-268/24) prozessierte eine nicht fest angestellte Lehrkraft gegen das italienische Bildungsministerium wegen eines jährlichen Zuschusses in Höhe von 500 Euro. Er war ihr unter Hinweis auf ihre Eigenschaft als Kurzzeitvertretung vorenthalten worden. Mit dem Zuschuss können verschiedene Waren und Dienstleistungen wie Bücher, Zeitschriften, Kurse, Studiengänge oder Theaterbesuche erworben werden. Dadurch soll die kontinuierliche Weiterbildung ebenso sichergestellt werden wie die Verbesserung der beruflichen Fähigkeiten.
Das Bildungsministerium argumentierte damit, dass zwar auf ein Schuljahr befristete Vertretungen mit unbefristet angestellten Lehrkräften vergleichbar seien, nicht jedoch Kurzzeitvertretungen. Tatsächlich hatte die Klägerin allerdings dieselben Aufgaben und Pflichten wie ihre unbefristet angestellten Kolleginnen. Auch war sie ebenso zur Fortbildung verpflichtet.
Der EuGH ging davon aus, dass die Klägerin die gleiche Arbeit wie die unbefristet beschäftigten Kolleginnen verrichtete, gemessen etwa an der Art der Arbeit, den Ausbildungsanforderungen, den Pflichten gegenüber den Schülern sowie in Bezug auf die notwendige Fortbildung. Er untersuchte daher im zweiten Schritt, ob die unterschiedliche Behandlung durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist.
Wenn der Zuschuss zum Ziel hat, die Qualität der jährlichen Unterrichtstätigkeit zu verbessern, erscheint es ihm nicht kohärent, die Kurzzeitvertretungen auszuschließen. Außerdem kann der Zuschuss auch für Waren und Dienstleistungen genutzt werden, die nicht spezifisch mit den besonderen Aufgaben der fest angestellten Lehrkräfte verbunden sind. Schließlich können die Kurzzeitvertretungen sogar einen größeren Schulungsbedarf haben, wenn sie nämlich am Beginn ihrer beruflichen Laufbahn stehen oder verschiedene Fächer an unterschiedlichen Schulen unterrichten sollen. Für den EuGH ist die italienische Regelung „offenbar“ nicht mit der Richtlinie vereinbar (was aber das nationale Gericht zu entscheiden hat).
Zweiter Fall
Im zweiten Fall (C-823/24) ging es (zufällig) wieder um ein Dienstverhältnis in Italien. Das Kulturzentrum Santa Chiara bezahlte seine Bühnentechniker entsprechend eines Syndikatsvertrags (Art Kollektivvertrag) abhängig davon, ob der Vertrag befristet oder unbefristet war – bei gleichen Aufgaben. Nur die unbefristet Beschäftigten kamen in den Genuss einer Flexibilitätsprämie und einer zusätzlichen Unternehmensvergütung, was einige befristet beschäftigte Techniker zur Klage veranlasste.
Auch wenn beide Personalgruppen laut EuGH vergleichbar waren, verloren sie das Vorabentscheidungsverfahren (EuGH-Urteil vom 10.7.2025): Die Kläger erhielten nämlich einen höheren Stundensatz als die unbefristeten Kollegen, und zwar selbst bei Einrechnung der beiden strittigen Entgeltbestandteile in den Stundensatz der Unbefristeten. Daher verneinte der EuGH eine Schlechterstellung.
Die Verfahren zeigen, wie sorgsam eine Schlechterstellung befristet Beschäftigter begründet werden muss, sei es in Kollektivverträgen, Arbeitsverträgen oder in der Praxis. Fehlt ein guter Grund, drohen Ansprüche der befristet Beschäftigten auf Gleichbehandlung mit den unbefristeten Kollegen und Kolleginnen. (Kristina Silberbauer, 12.5.2026)