Erklärt eine Dienstnehmerin in der Karenz ihren vorzeitigen Austritt, ist ihr der nicht konsumierte Urlaub auszubezahlen. Welches Entgelt ist maßgeblich, wenn die Dienstnehmerin vor der Karenz nur teilzeit arbeitete?

Das hatte der OGH kürzlich zu entscheiden (9 ObA 62/14d):
Das Teilzeitgehalt kann nicht maßgeblich sein, weil die Teilzeitbeschäftigung durch die Karenz beendet wurde (§ 15 j Abs 9 MSchG). Die Urlaubsersatzleistung muss sich daher nach dem Gehalt bemessen, dass ihrem Einsatz in Vollzeit entsprechen würde.
 
Kristina Silberbauer