Der Irrglaube ist weit verbreitet, dass Zuvielbezahltes vom Arbeitnehmer nicht rückgefordert werden kann. Das gilt aber nur, wenn die Voraussetzungen für gutgläubigen Verbrauch gegeben sind. Die Judikatur scheint strenger zu werden.

Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis im Probemonat auch dann beenden, wenn der Arbeitnehmer dann krank ist. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht dann nicht, weil ein solcher nur für drei Fälle vorgesehen ist: Die Arbeitgeber-Kündigung, die unberechtigte Entlassung und den verschuldeten vorzeitigen Austritt (§ 9 AngG, § 5 EFZG).
Entgeltfortzahlung nach Probemonat
Hier zahlte der Arbeitgeber aber irrtümlich nach dem Probemonat weiter, später entdeckte er seinen Fehler und forderte die Mehrbeträge vom ehemaligen Mitarbeiter zurück.
Der verteidigte sich, er habe die Beträge gutgläubig verbraucht. Er habe sogar im Internet recherchiert, und zwar mit den Suchbegriffen „Entgeltfortzahlung für Arbeiter“. Daher durfte er darauf vertrauen, dass ihm die Entgeltfortzahlung zustehe.
Zweifel und Google können gutgläubigen Verbrauch beseitigen
Die Gerichte urteilten sehr streng: Er habe falsch gesucht. Hätte er den Begriff „Probemonat“ in seine Suche einbezogen, hätte er erkannt, dass ihm keine Entgeltfortzahlung zusteht. Bei objektiver Beurteilung hätte der Arbeitnehmer daran zweifeln müssen, dass ihm trotz der nur wenige Tage dauernden Beschäftigung in der Probezeit ein uneingeschränkter Entgeltfortzahlungsanspruch gebührt.
Für Arbeitnehmer bedeutet das: Je größer ihr Zweifel ist, ob ihnen ausbezahlte Beträge zustehen, desto genauer muss die Internetrecherche sein. Arbeitgeber wiederum brauchen nicht glauben, dass zuviel Ausbezahltes jedenfalls verloren ist.
(OGH 22. 7. 2014, 9 ObA 66/14t)
 
Kristina Silberbauer