Wer einen Betrieb erwirbt, muss auch das Personal übernehmen. So sehen es die §§ 3 ff AVRAG vor. Doch was gilt, wenn der Betriebsübergang in Etappen erfolgt? Dazu ein neuer OGH-Fall betreffend ein Leiharbeitsunternehmen…
§ 3 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) bestimmt, dass dann, wenn ein Betriebsteil auf einen anderen Inhaber übergeht, dieser als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse eintritt. Der „Erwerber“ haftet auch für die aus dem Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Übergangs noch offenen Ansprüche. Dadurch soll die Kontinuität der Arbeitsverhältnisse unabhängig von einem Inhaberwechsel gewährleisten werden.
Die rechtliche Beziehung zwischen „Veräußerer“ und „Erwerber“ ist nicht maßgeblich, insbesondere muss kein Unternehmenskauf vorliegen. Maßgeblich ist, ob ein Betrieb oder Betriebsteil, also eine Organisationseinheit samt Betriebsmitteln, Belegschaft und Kunden, tatsächlich übergeht, und wie sehr sich die Tätigkeiten vorher und nachher ähneln.
Geschützt werden auch Leiharbeitnehmer, auch wenn sie gerade für keinen spezifischen Zweck des Personalleasingunternehmens eingesetzt werden (OGH 22.11.2007, 8 ObA 64/07f).
Nun zum aktuellen Fall:
Vor der Insolvenz eines Personalleasingunternehmens wechselten einige Arbeitnehmer zur Konkurrenz: Einer der beiden Geschäftsführer im August, der andere im Dezember. Zwei Arbeitspartien zu je fünf Leiharbeitnehmern fing im Herbst ebenfalls dort an, und betreute von dort aus dieselben Kunden wie bisher. Auch Verwaltungspersonal switchte. All dies lief in einem Zeitraum von rund fünf Monaten ab.
Das wertete der OGH als Betriebsübergang: Eine einsatzbereite Gesamtheit in Form von Kunden, Leiharbeitnehmern und auch einer geeigneten Verwaltungsstruktur sei übergegangen.
(OGH 25.06.2014, 9ObA49/14t)
Kristina Silberbauer