Arbeitnehmer haben ab einer bestimmten Arbeitszeit Anspruch auf Ruhepausen, welche in der Regel unbezahlt sind. Unter bestimmten Voraussetzungen kann allerdings durch Betriebsübung ein einklagbarer Entgeltanspruch entstehen.

Nach allgemeiner Auffassung zählen Ruhepausen zur unbezahlten Freizeit, weshalb für ihre Dauer grundsätzlich kein Entgeltanspruch besteht. Allerdings kann für den Arbeitnehmer Günstigeres, z.B. die Entgeltlichkeit von Pausen, vereinbart werden. 
Im vorliegenden Fall entschied der OGH über den Anspruch der Arbeitnehmer der spanischen Hofreitschule auf bezahlte Ruhepausen. Über einen Zeitraum von acht Jahren gewährte die Hofreitschule regelmäßig und vorbehaltlos die Bezahlung der Pausen. Durch die stillschweigende, wiederkehrende Abgeltung der Ruhepausen über einen derart langen Zeitraum wurde nach Ansicht des OGH eine verbindliche Verpflichtung im Rahmen einer Betriebsübung begründet. 
OGH, 30.1.2012; 9 ObA 104/11a
 
Kristina Silberbauer / Philipp Wetter