Eine Kündigung kann wegen Sozialwidrigkeit angefochten werden, wenn der Arbeitnehmer nachweist, dass sie eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Lage bewirkt. Es gibt keine fixen Regeln dafür, wie lang die drohende Arbeitslosigkeit oder wie groß der drohende Einkommensverlust sein müssen, damit Sozialwidrigkeit vorliegt. Eine neue Entscheidung kann als Maßstab dienen:

Wenn der Gekündigte eine in etwa gleich bezahlte Tätigkeit innerhalb von 3-6 Monaten finden kann, liegt keine Sozialwidrigkeit vor. Dies gilt auch dann, wenn der Gerichtsprozess sogar achteinhalb Monate dauert und der Kläger in diesem Zeitraum tatsächlich keinen vergleichbaren Job gefunden hat. (OGH 25.7.2012, 9 ObA 64/12w)
 
Kristina Silberbauer