Wer bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses seine Gesundheit riskiert, kann seinen vorzeitigen Austritt erklären und dabei den allenfalls bestehenden Anspruch auf Abfertigung alt bewahren. Manchmal ist dafür aber eine Ankündigung notwendig:

Nachdem der Kläger als Leiter der Arbeitsvorbereitung jahrelang tätig war, wurde er im Zuge von Umstrukturierungen auch mit der Akquisition von Aufträgen und Personalentscheidungen betraut. Diese Arbeit erschien dem Kläger erniedrigend. Er legte dem neuen Geschäftsführer mehrmals die psychische Belastung dar und lehnte neue Aufgabengebiete ab. Auf die konkrete Gesundheitsgefährdung wies er dabei aber nicht hin. Der Geschäftsführer wusste davon auch noch nichts.
Deshalb scheiterte sein vorzeitiger Austritt: Bevor der gesundheitsgefährdete Arbeitnehmer diesen Schritt setzt, muss er den Arbeitgeber auf seine konkrete Gesundheitsgefährdung hinweisen. Nur dann hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, die Arbeitsumstände zu verändern. (OGH 22.8.2012, 9 ObA 55/12x)
 
Kristina Silberbauer