Gemäß § 3 AVRAG gehen mit einem Betrieb auch die Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber über. Was gilt, wenn der Kaufvertrag, aufgrund dessen der Betrieb mitsamt Personal übertragen wurde, nachträglich und rückwirkend aufgehoben wird?

Zu entscheiden war das weitere Schicksal von zwei Verkäuferinnen in einem Spielwarengeschäft. Der Erwerber des Geschäfts hatte den Unternehmenskaufvertrag erfolgreich angefochten, weil er listig in die Irre geführt worden war. Die Verkäuferin war zwischenzeitig im Ausland und in Pension, sodass sie nach der Aufhebung des Kaufvertrages das Spielwarengeschäft nich weiterführen wollte. Der Erwerber ließ das Spielwarengeschäft noch ein paar Monate auslaufen und wiederholte gegenüber seinem Personal, dass er nicht mehr Arbeitgeber sei und bald keine Gehälter mehr zahlen könne. Schlussendlich klagten die beiden Mitarbeiterinnen ihre Forderungen ein. Der Erwerber argumentierte, er schulde keine Gehälter mehr, nachdem ihm das Spielwarengeschäft nicht mehr gehöre, zumal er die Mitarbeiter über diese Situation auch informiert hatte. Dennoch verlor er: Er hat den Betrieb tatsächlich übernommen. Die Verkäuferin hat ihn trotz Aufhebung des Unternehmenskaufvertrags niemals faktisch zurückgenommen. Die Leitungsmacht über den Betrieb blieb beim Beklagten. Das reicht, damit auch die Arbeitsverhältnisse aufrecht bleiben und der neue Arbeitgeber die Gehälter zahlen muss. (OGH 22.8.2012, 9 ObA 144/11h)
 
Kristina Silberbauer