Im Rahmen der Betriebsratstätigkeit besteht unter Umständen der Anspruch des Betriebsrates auf dauernde Freistellung einzelner Mitglieder. Welche Anforderungen an den Widerruf dieser dauernden Freistellung gestellt werden, entschied vor kurzem der OGH:

Gemäß § 117 ArbVG muss der Arbeitgeber auf Antrag des Betriebsrates unter bestimmten Voraussetzungen ein oder mehrere Betriebsratsmitglieder unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeitsleistung freistellen. Diese bezahlte Freistellung erfolgt auf Antrag des Betriebsrates, wobei die Anzahl der freizustellenden Mitglieder von der Anzahl der im Betrieb, Unternehmen oder Konzern beschäftigten Mitarbeiter abhängt.
Freistellung im Ermessen des Betriebsrats
Prinzipiell kann die dauernde Freistellung von Betriebsratsmitgliedern auch jederzeit durch einen Beschluss des Betriebsrates widerrufen werden. Dabei hat der Betriebsrat nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden und ist an keine sonstigen Voraussetzungen gebunden.
Beschlussfassung über Widerruf der Freistellung notwendig
Auf jeden Fall unzulässig ist allerdings nach aktueller Judikatur des OGH, dass die Freistellung durch den Betriebsratsvorsitzenden allein widerrufen wird. Für eine wirksame Abberufung aus der dauernden Freistellung bedarf es daher immer des Beschlusses des gesamten Betriebsrates. (OGH 29.3.2012. 9 ObA 77/11f)
 
Kristina Silberbauer / Philipp Wetter