Wird dem Betriebsrat mitgeteilt, dass ein bestimmter Arbeitnehmer gekündigt werden soll, kann er dem widersprechen, zustimmen oder aber keine Stellungnahme abgeben. Muss er bei der Entscheidung über seine Stellungnahme sachlich handeln?

Gekündigt werden sollte ein Mitarbeiter, der durch verschiedene Äußerungen und Handlungen in einem Zeitraum von fünf Jahren zu Unzufriedenheit in der Belegschaft geführt hatte. Der Betriebsrat stimmte der geplanten Kündigung zu und schnitt dem Mitarbeiter daher die Möglichkeit ab, die Kündigung wegen Sozialwidrigkeit anzufechten. Der wehrte sich bei Gericht dagegen, indem er argumentierte, der Betriebsrat habe aus  Rache und nicht aus sachlichen Gründen agiert.
Das beeindruckte den Obersten Gerichtshof allerdings nicht: Im Anfechtungsverfahren geht es nicht darum, aus welchen Motiven heraus der Betriebsrat einer Kündigung zugestimmt hat. Weder der Arbeitgeber noch das Arbeitsgericht haben zu prüfen, ob der Zustimmungserklärung des Betriebsrats eine adäquate Interessensabwägung zugrunde lag.
OGH 25.6.2013, 9 ObA 38/13y
 
Kristina Silberbauer