Gemäß § 89 Z 1 ArbVG darf der Betriebsrat insbesondere Gehaltsabrechnungen und Auszahlungsbelege einsehen. Können das einzelne Arbeitnehmer verhindern?
Diese Frage hatte der OGH zur Geschäftszahl 6 ObA 1/14m zu beantworten und kam am 17.9.2014 zu folgendem Ergebnis:
Die Kontrollpflichten des Betriebsrates, wie sie im Arbeitsverfassungsgesetz vorgesehen sind, gehen nach Ansicht des OGH grundsätzlich dem Recht auf Geheimhaltung der personenbezogenen Daten der einzelnen Arbeitnehmer gemäß § 1 Abs 1 Datenschutzgesetz vor. Selbst wenn die betroffenen Mitarbeiter sich explizit gegen derartige Einsichtnahmen aussprechen, darf der Betriebsrat in Gehalts- und Lohnabrechnung, Urlaubskarteien und Krankenstandaufzeichnungen Einsicht nehmen.
Lediglich zur Einsicht in Personalakten wäre die Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer erforderlich.
Kristina Silberbauer