Betriebsräte haben ihr Mandat grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit auszuüben. Soweit die Tätigkeit nur während der Dienstzeit möglich ist, muss sie dem Gebot der Erforderlichkeit entsprechen.
Im vorliegenden Fall hatte ein rechtsunkundiges Betriebsratsmitglied für einen Arbeitnehmer eine rechtliche Frage zu klären. Es trug diese Frage an den Betriebsratsvorsitzenden heran, der dazu Recherchen ausführte. Das Ergebnis dieser Recherchen teilte der Vorsitzende dem einfachen Betriebsratsmitglied aber nicht etwa in einem Telefonat mit, sondern während einer 45-minütigen Besprechung in seinem Büro. Das war nach Ansicht des Oberlandesgerichts Wien nicht erforderlich: Es hätte gereicht, wenn der Betriebsratsvorsitzende die Auskunft gleich dem Betroffenen weitergegeben hätte. Ein Fortzahlungsanspruch besteht daher nicht.
OLG Wien 29.4.2013, 7 Ra 14/13z
Kristina Silberbauer