Nachdem Mitglieder des Betriebsrates selbst darüber entscheiden können, wie viel Freizeit sie für ihre Betriebsratstätigkeit aufwenden, scheinen sie bei der Einteilung ihrer Arbeitszeit völlig frei zu sein. Der Schein trügt und kann im Extremfall sogar zur Entlassung führen.

Wie der Oberste Gerichtshof am 29.1.2015 zu 9 ObA 141/14x entschied, kann das Gericht zur Entlassung eines Betriebsratsmitglieds wegen Untreue gemäß § 122 Abs. 1 Z3 ArbVG die Zustimmung erteilen, wenn das Betriebsratsmitglied Zeiten als Betriebsratsstunden verzeichnete, die in Wahrheit keine waren.
Wiederholt kam es in einem Gasthaus in der Nähe des Unternehmens zu „Nachbesprechungen“ im Anschluss an die Betriebsratssitzungen. Diese waren privater Natur. Nur fallweise wurde dabei auch über betriebliche Belange gesprochen.
Indem das Betriebsratsmitglied die im Gasthaus verbrachten Stunden als Stunden der Tätigkeit als Betriebsrat verzeichnete, schädigte es den Arbeitgeber, der diese Zeiten in weiterer Folge bezahlte.
Für die Zustimmung zur Entlassung maßgeblich war, dass der Betriebsrat den Arbeitgeber täuschen wollte.
Für den Betriebsinhaber lohnt es sich daher, ein Auge auf die Tätigkeiten als Betriebsrat zu haben und nicht alle als Betriebsratstätigkeit verzeichneten Stunden ungefragt zu bezahlen. Immerhin darf der Betriebsinhaber vor der Inanspruchnahme von Freizeit für Betriebsratstätigkeiten den ungefähren Grund und die voraussichtliche Dauer erfragen.
 
Kristina Silberbauer