Bei Verstößen gegen Verwaltungsvorschriften ist der Täter gemäß § 5 (2) VStG nur dann entschuldigt, wenn er in unverschuldeter Unkenntnis dieser gesetzlichen Bestimmung gehandelt hat und ihm das Unerlaubte seiner Handlung ohne Kenntnis nicht ersichtlich war.

Am Wirtschaftsleben Teilhabende sind in der Regel verpflichtet sich über einschlägige, sie betreffende gesetzliche Vorschriften regelmäßig zu informieren. Der bloße Umstand der Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift kann nur dann geltend gemacht werden, wenn diese vom Täter unverschuldet ist und ihm ohne Kenntnis dieser Norm das Unrecht seiner Handlung nicht ersichtlich war.
Wer hingegen bewusst eine solche Konstruktion wählt, die geeignet ist, rechtliche Möglichkeiten bis an die Grenzen der Legalität auszureizen, muss dementsprechend besonders sorgfältig handeln. Dies kann durch Erkundigungen sowohl bei zuständigen Behörden, wie auch bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung berechtigten Person (z.B.: Rechtsanwalt) passieren.
Allerdings entschuldigt eine falsche Auskunft dieser Parteien den Täter nicht, wenn er die Richtigkeit deren Auskünfte bezweifeln hätte müssen oder die Auskunft unter Zugrundelegung eines durch den Täter falsch dargestellten Sachverhalts gegeben wurde. (VwGH, 7.10.2010. 2006/17/0006)
 
Kristina Silberbauer / Philipp Wetter