§ 18 AuslBG enthält eine wesentliche Ausnahme von der Verpflichtung, Ausländer nur mit Beschäftigungs- oder Entsendebewilligung in Österreich einzusetzen: Ausländer dürfen im Rahmen eines international tätigen Konzerns auf Basis eines qualifizierten konzerninternen Aus- und Weiterbildungsprogramms von einem ausländischen Konzernunternehmen bis zu 50 Wochen in das österreichische Headquarter entsandt werden. Eine schlichte Anzeige dieser Schulung beim Arbeitsmarktservice reicht.

Die Anzeige ist zwei Wochen vor Beginn der Maßnahme zu erstatten. Sie muss Details des Aus- und Weiterbildungsprogramms enthalten, insbesondere die Zielsetzungen, Maßnahmen und Dauer. Mit dieser Regelung sollen die Rahmenbedingungen für die Ansiedelung von Headquarters internationaler Konzerne weiter verbessert werden.
Der Verwaltungsgerichtshof konkretisierte kürzlich: Es muss sich dabei um ein ausreichend „qualifiziertes“ Programm handeln. Es reicht daher nicht, wenn im Rahmen des Aus- und Weiterbildungsprogramms LKW-Fahrern lediglich Grundkenntnisse über die Reparatur von LKWs vermittelt werden, die zum durchschnittlichen Wissensstand eines LKW-Fahrers gehören. (VwGH 14.10.2011, 2009/09/0289)
 
Kristina Silberbauer