… auch nicht durch Kollektivvertrag.

Bislang war klar, dass der Betriebsinhaber dem Betriebsrat nicht mehr Macht einräumen kann als das Arbeitsverfassungsgesetz vorsieht. So ist die Vereinbarung unwirksam, dass Kündigungen unterbleiben müssen, wenn der Betriebsrat ihnen widerspricht.
Eine neue OGH-Entscheidung spinnt den Faden weiter: Auch ein Kollektivvertrag könnte dem Betriebsrat keine neuen Befugnisse einräumen. Streitfrage war, ob ein Kollektivvertrag aus einer nur erzwingbaren Betriebsvereinbarung (Arbeitszeit, § 97 Abs 1 Z 2 ArbVG) eine notwendige machen kann. Das verneint der OGH klar: Derartige Betriebsvereinbarungen können nur bei der Schlichtungsstelle „erzwungen“ werden, nicht hingegen durch Kollektivvertag.
OGH 26.5.2011, 9 ObA 69/10b
Kristina Silberbauer