Auch wenn ein Agent nicht dem Angestelltengesetz unterliegt, kann ihm wegen unterjähriger Vertragsbeendigung die schon ins Verdienen gebrachte „Bonifikation“ nicht entzogen werden.
Das gilt laut OGH selbst dann, wenn ausdrücklich vereinbart war: „Die Mandanten-Bonifikation gebührt denjenigen Agenten, die (…) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Auszahlung in einem ungekündigten Vertrgsverhältnis stehen.“
Diese Klausel ist nämlich sittenwidrig und daher unzulässig: Es droht ein erheblicher Entgeltverlust, wenn dem Agenten Ansprüche für das schon abgelaufene Kalenderjahr nachträglich aberkannt werden sollen. Damit wird die Entscheidungsfreiheit des Agenten erheblich beschränkt, das Vertragsverhälntis aufzulösen. Es handelt sich um eine unsachliche Knebelung.
OGH 25.5.2011, 8 ObA 34/11z
Kristina Silberbauer