Verletzt ein Arbeitnehmer die Ehre seines Chefs, darf er natürlich gekündigt werden. Doch wo liegt die Grenze – immerhin hat man ja auch ein Recht auf freie Meinungsäußerung.

Gemäß § 27 Z 6 AngG ist die Entlassung eines Arbeitnehmers dann gerechtfertigt, wenn dieser sich eine erhebliche Ehrverletzung gegen seinen Arbeitgeber zuschulden kommen lässt.
Im vorliegenden Fall bekämpfte die Klägerin ihre Kündigung bei Gericht. Im Rahmen dieses Gerichtsverfahrens sagte sie über den Vorstandsvorsitzenden: „Er lügt wenn er den Mund aufmacht.“ Daraufhin wurde sie (auch noch) entlassen.
Das Höchstgericht erachtete – wie davor schon die Vorinstanzen – diese Entlassung als gerechtfertigt.
Die Klägerin behauptete, sie sei zu dieser Aussage provoziert worden, weil der Vorstandsvorsitzende ihr mehrmals vorgeworfen hatte, nicht die Wahrheit zu sagen. Diese Provokation erachtete aber bereits das Erstgericht als nicht erwiesen; die Verhandlung sei bis zu ihrer Aussage relativ emotionslos gewesen. Zudem wurde davor schon in einem Vorstandssitzungsprotokoll vermerkt, die Klägerin würde die Vorstandsmitglieder vorsätzlich anlügen. Dieser Vorwurf steht aber in keinem zeitlichen Zusammenhang mit der Äußerung der Klägerin und kann damit auch nicht als Provokation gewertet werden. (OGH 25.6.2013, 9ObA 68/13k)

 

Kristina Silberbauer / Juliana Sepasiar