Grundsätzlich gilt für Entlassungen der Unverzüglichkeitsgrundsatz: Nach Bekanntwerden des entscheidungsrelevanten Sachverhalts muss sie sofort ausgesprochen werden, sonst ist sie verfristet und löst den Anspruch auf Kündigungsentschädigung aus.

In seiner Entscheidung vom 25.2.2014 (7 Ra 84/13v) hatte das OLG Wien die Verzögerung von einer Woche mit dem Ausspruch der Entlassung zu beurteilen. Im Unternehmen war für den Ausspruch der Entlassung der Gesamtvorstand zuständig, der nur in gemeinsamen Vorstandssitzungen Beschlüsse fasst. Einer der Vorstände erfuhr vom Entlassungsgrund an einem 4. Juni, verfasste einen Aktenvermerk und begab sich dann bis 11. Juni auf eine Dienstreise. Das zweite Vorstandsmitglied las den Aktenvermerk am 5. Juni und begab sich gemeinsam mit dem dritten Mitglied auf Betriebsausflug bis 11. Juni. Am 11. Juni waren die drei Vorstandsmitglieder erstmals wieder gemeinsam im Unternehmen anwesend, hielten eine Vorstandssitzung und beschlossen die Entlassung, die sie noch am selben Tag aussprachen.
Für das OLG war damit die Verzögerung von einer Woche gerechtfertigt. Bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Entlassung ist bei juristischen Personen darauf Bedacht zu nehmen, dass die Willensbildung umständlicher ist als bei physischen Personen.
Maßgeblich war auch, dass der Dienstnehmer die ganze Zeit hindurch vom Dienst freigestellt war und somit nicht darauf vertrauen durfte, der Arbeitgeber werde sein Fehlverhalten nicht mehr zum Anlass für eine Entlassung nehmen.
Dennoch ist von derartigen Verzögerungen Abstand zu nehmen. Wird die Entlassung nicht sofort ausgesprochen, muss jeder Tag der Verzögerung gerechtfertigt werden.
 
Kristina Silberbauer