Begünstigte Behinderte können grundsätzlich nur bei Vorliegen bestimmter Kündigungsgründe und mit Zustimmung des Behindertenausschusses gekündigt werden, wobei die Kündigungsgründe zum Teil so schwerwiegend sein müssen, dass bei anderen Arbeitnehmer eine Entlassung möglich wäre.

Einer dieser Kündigungsgründe ist die beharrliche Pflichtverletzung, die noch dazu der Arbeitsdisziplin im Unternehmen schaden muss. Nicht ausjudiziert ist, ob daraus zu folgern ist, dass begünstigte Behinderte wegen beharrlicher Pflichtverletzung nur gekündigt, aber nicht entlassen werden können.
In 8 ObA 36/14y vom 25.8.2014 befasste sich der Oberste Gerichtshof immerhin mit einer verwandten Frage, ob nämlich die Tatsache, dass die beharrliche Pflichtverletzung „nur“ ein Kündigungsgrund für begünstige Behinderte ist, dazu führt, dass begünstige Behinderte wegen Vertrauensunwürdigkeit nicht entlassen werden können. So behauptete das ein begünstigter Behinderter, der als Gemeindebediensteter einen namentlich an den Bürgermeister adressierten Brief öffnete und anschließend eine private Kopie des Inhalts anfertigte.
Der Oberste Gerichtshof bejaht das Vorliegen des Entlassungsgrundes der Vertrauenswürdigkeit und sieht darin keine Umgehung des besonderen Kündigungsschutzes.
Eine Überschneidung mit dem Kündigungsgrund würde es dann geben, wenn die Vertrauensunwürdigkeit gleichzeitig eine beharrliche Pflichtverletzung wäre. Jene Fälle, in denen nur Vertrauensunwürdigkeit vorliegt, aber keine beharrliche Pflichtverletzung, berechtigen jedenfalls zur Entlassung.
 
Kristina Silberbauer