In einer topaktuellen Entscheidung setzt sich der OGH mit der Frage auseinander, welche kollektivvertraglichen Entgeltansprüche im Honorar eines vermeintlich freien Dienstnehmers pauschal enthalten sind.

Ein Pizzazusteller wurde zu Unrecht im Rahmen eines freien Dienstvertrages abgerechnet. Er verdiente einen höheren Stundensatz als es der Kollektivvertrag ergeben hätte. Daher stellte sich die Frage, ob in dem erhöhten Stundensatz Überstundenzuschläge und Urlaubsersatzleistung abgegolten sind.
Freier Dienstvertrag und Pauschalentlohnung
Der OGH verneinte beides: Allein aus der überkollektivvertraglichen Entlohnung kann man auch bei einem freien Dienstvertrag nicht schließen, dass damit Überstunden abgegolten sind. Eine entsprechende Vereinbarung ist vielmehr notwendig.
Mit einem erhöhten Stundensatz kann selbstverständlich auch nicht der Urlaubsanspruch abgegolten werden. Bekanntermaßen ist es ja verboten, den Urlaubsanspruch im laufenden Arbeitsverhältnis finanziell abzugelten. Das gilt auch für freie Dienstverträge, wenn sie in Wahrheit echte Dienstverträge sind. (OGH 26.7.2012, 8 ObA 56/11 k)
 
Kristina Silberbauer