Die wechselnde Auftragslage veranlasst Architekten nicht selten dazu, freie Mitarbeiter zu beschäftigen. Das geht aber nur so lange gut, als die Freien nicht oder wenig in den Betrieb integriert sind.
Das OLG Wien (24.9.2014, 8 Ra 63/14i) kam im Fall eines technischen Zeichners zu dem Ergebnis, dass er entgegen dem geschlossenen freien Dienstvertrag ein echter Arbeitnehmer war. Maßgeblich war dabei, dass dieser kaum Gestaltungsmöglichkeiten hatte. Es wurde von ihm erwartet, dass er spätestens um 9:00 Uhr den Dienst antritt und nach Vollendung des Tagewerks (in der Regel nach acht Stunden oder mehr) nachhause geht. Das Mittagessen habe er um die Mittagszeit einzunehmen, Telefonate wurden kaum geduldet und bei seiner Arbeit benützte er die Arbeitsmittel des Architekten.
Dass der Mitarbeiter an zahlreichen Besprechungen im Team teilnehmen musste, hätte alleine nicht geschadet. Das ist mit einem freien Dienstvertrag vereinbar, wenn er im Anschluss wo anders und mit eigenen Arbeitsmitteln arbeitet.
Wer freie Dienstnehmer ohne das Risiko einer Umwidmung in echte Arbeitnehmer beschäftigen möchte, muss daher penibel darauf achten, ihnen ausreichend Freiräume zu gewähren. Was im Vertrag steht, ist dabei sekundär. Es kommt auf die gelebte Praxis an.
Kristina Silberbauer