Wird ein handelsrechtlicher Geschäftsführer verwaltungsstrafrechtlich belangt, liegt es an ihm, seine Unschuld zu beweisen. Das gelingt mit dem Argument, die Übertretung sei trotz funktionierenden Kontrollsystems passiert, recht selten.
Das Kontrollsystem muss sicherstellen, dass die einschlägigen Vorschriften jederzeit eingehalten werden. Im Verfahren muss der zu Bestrafende offen legen, welche Maßnahmen er getroffen hat, wann, wie oft und auf welche Weise und von wem seine Hilfsorgane kontrolliert wurden.Schulungen und Betriebsanweisungen sind nicht ausreichend, ebenso wenig Belehrungen, Arbeitsanweisungen oder stichprobenartige Kontrollen. Fragt sich nur, was man als Geschäftsführer noch tun muss, um den VwGH vom Vorliegen eines Kontrollsystems zu überzeugen. (VwGH 30.6.2011, 2011/03/0078)
Kristina Silberbauer