In der Insolvenz des Arbeitgebers werden Arbeitnehmer dadurch vor dem Verlust ihres wohlverdienten Einkommens geschützt, dass sie sich an den Insolvenz-Entgelt-Fonds wenden können. Unklarheiten können dann auftreten, wenn die Insolvenz in knappem zeitlichen Zusammenhang mit einem Betriebsübergang passiert.
  
Aus der Haftung des Erwerbers des Betriebs nach den Bestimmungen über den Betriebsübergang hat der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung geschlossen, dass dem Arbeitnehmer im Falle der Insolvenz des Veräußerers kein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld zusteht. Der Arbeitnehmer erleidet dennoch keinen Entgeltverlust, da er seine Ansprüche gegenüber dem Erwerber geltend machen kann.
Dieses Ergebnis wiederholte der Gerichtshof in einer aktuellen Entscheidung. Er stellte nochmals fest, dass der Erwerber in die „alten“ Arbeitgeberverbindlichkeiten eintritt. Aus diesem Grund muss auch der Insolvenz-Entgelt-Fonds nicht einspringen. Hingegen bestehen die Ansprüche auf Insolvenz-Entgelt bei Zahlungsunfähigkeit des Erwerbers, ohne dass darauf abzustellen wäre, ob auch der Veräußerer insolvent ist.
Hat nun der Arbeitnehmer, wie im gegebenen Fall, das Pech, dass der Erwerber insolvent wird, so hat er darauf zu achten, seine Forderungen zeitgerecht beim Insolvenz-Entgelt-Fonds anzumelden.
Claudia Simon/Kristina Silberbauer, 2011-05-03
(8 ObS 9/10x, OGH am 22.03.2011)