Wenn ein Arbeitnehmer im Laufe seines Dienstverhältnisses seine Arbeitsstunden erhöht oder verringert, kann es zu Problemen bei der Berechnung der Höhe des Weihnachts- oder Urlaubsgeldes kommen.

So stritten sich eine Angestellte und ihr Arbeitgeber über die Höhe der Weihnachtsremuneration, da die Mitarbeiterin zuerst nur 20 Stunden und später dann 38,5 Stunden beschäftigt war.
Der anwendbare Kollektivvertrag für Handelsangestellte sah vor, dass sich bei teilzeitbeschäftigten Angestellten mit unterschiedlichem Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung die Weihnachtsremuneration nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen vor der Fälligkeit berechne. Dies empfand der Arbeitgeber als eine unsachgemäße Lösung. Er wollte das Weihnachtsgeld im Verhältnis der im relevanten Zeitraum tatsächlich gearbeiteten Stunden aliquotieren.
Dem gab der Oberste Gerichtshof nicht Recht. Die Kollektivvertragsparteien haben das Problem einer aliquoten Sonderzahlungsberechnung erkannt und sich für eine Lösungsvariante – nämlich für die Heranziehung eines 13-Wochen-Schnitts entschieden. Es ist daher davon auszugehen, dass unter der Bestimmung des Kollektivvertrages auch Arbeitnehmer umfasst sind, die bei Fälligkeit der Weihnachtsremuneration nicht in Teilzeitarbeit stehen, wenn sie nämlich davor von Vollzeit in Teilzeit oder umgekehrt gewechselt haben.
Der von den Kollektivvertragsparteien vorgesehene Zeitraum von 13 Wochen muss als angemessener Beobachtungszeitraum angesehen werden.
In diesem Fall also positiv für die Klägerin: Für sie zählen bei der Berechnung des Weihnachtsgeldes nur die 3 Monate, die sie schon Vollzeit gearbeitet hat.
Für andere Arbeitnehmer im Bereich des KV für Handelsangestellte kann das natürlich auch negative Folgen haben: Wenn sie nämlich von einer Vollzeitbeschäftigung in die Teilzeitbeschäftigung wechseln.
Claudia Simon/Kristina Silberbauer
(9 ObA 85/10f, OGH, 30.03.2011)
Kategorie: Entgelt
Schlagworte: Kollektivvertrag