Der Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF) wurde dazu eingerichtet, um im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers auszuhelfen und offene Ansprüche der Arbeitnehmer zu begleichen. Der Fonds wird hauptsächlich durch Beiträge der Arbeitgeber finanziert. Fraglich ist, ob auch Arbeitnehmer, die fälschlicher Weise unter Werkvertrag tätig werden (und für die deshalb keine Beiträge in den Fonds eingezahlt werden), einen Anspruch auf Zahlungen des Fonds haben.

Grundsätzlich hängt die Leistungspflicht des IEF nicht von der richtigen Bezeichnung und vorherigen Anmeldung des versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses ab.
Allerdings kann es durchaus sein, dass einem Arbeitnehmer die das Insolvenzentgelts verwehrt wird, nämlich wenn sich das als sittenwidrig erwiese. Dies war unlängst in einer Entscheidung des OGH der Fall:
Der Kläger war bei dem in Insolvenz geratenen Arbeitgeber 15 Jahre lang beschäftigt. Er legte Honorarnoten, war GSVG versichert und deshalb wurden für ihn keine Beiträge an den IEF geleistet.
Nach Insolvenz des Arbeitgebers und Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses machte der Kläger dann geltend, dass er doch Arbeitnehmer gewesen sei und Anspruch auf Insolvenzentgelt habe.
Auch wenn der Kläger tatsächlich Arbeitnehmer war, hat er sich nicht genug dafür eingesetzt, dass seine Beschäftigung auch tatsächlich als Arbeitsverhältnis deklariert wird und damit auch die notwendigen Abgaben gezahlt werden. Der Kläger hat sich 15 Jahre lang mehr oder weniger damit abgefunden, unter Werkvertrag zu arbeiten. Laut OGH war es durchaus zumutbar, vom Arbeitgeber wiederholt zu verlangen, dass der Kläger als Arbeitnehmer zur Sozialversicherung angemeldet wird. Vergleichbare Arbeitnehmer hätten in dieser Situation wohl auch mit dem Austritt angedroht.
Das Verhalten des Klägers hält also einem Fremdvergleich nicht stand. Es sei sittenwidrig, sich einerseits auf eine ungewöhnliche Vertragsgestaltung zu einigen, wodurch keine Beiträge zum IEF zu bezahlt werden, und dann später aber Insolvenzentgelt geltend zu machen.
Es ist also auch für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers wichtig, darauf zu achten, dass der richtige Vertragstyp gewählt wird und, wenn der Arbeitgeber sich weigert, die Angestellteneigenschaft anzuerkennen, darauf zu beharren.
Claudia Simon/Kristina Silberbauer, 2011
OGH 22.02.2011, 8 Ob S 2/11v
Schlagworte: Beendigung, Insolvenzentgeltsicherung, Sozialversicherung
Kategorie: Beendigung Arbeitsverhältnis