Entwurf sieht auch Erhöhung der Ausgleichstaxe vor – Hoffnung auf mehr Anstellungen
Wer einen begünstigten Behinderten – Behinderungsgrad von 50 Prozent oder mehr – kündigen will, muss dafür einen bestimmten Grund haben und vorab die Zustimmung des Behindertenausschusses einholen. In der Praxis ist folglich die Trennung von einem begünstigen Behinderten nur in Extremfällen möglich; Unternehmen schrecken vor der Aufnahme solcher Mitarbeiter zurück.
Mit einer Novelle soll der Kündigungsschutz in den kommenden drei Jahren ausgesetzt werden: Wer in diesem Zeitraum einen begünstigten Behinderten einstellen will, kann mit seiner Kündbarkeit rechnen, ohne dass die Zustimmung des Bundessozialamts notwendig wäre. Konzerninterne Versetzungen gelten dabei nicht als Neuanstellung. Weiterhin geschützt bleiben Personen, deren Begünstigteneigenschaft erst in diesem Zeitraum festgestellt wird.
Diese Lockerungen werden wird freilich laut einem aktuellen Ministerialentwurf mit einer kräftigen Erhöhung der Ausgleichstaxe (Ausgleich für Nichtanstellung von Behinderten) für größere Unternehmen von derzeit 220 Euro auf 346 Euro im Monat abgegolten.
Beendigung bleibt schwierig
Der Entwurf stößt auf geteilte Meinungen. Sogar Behindertenvertretungen orten im bisherigen Kündigungsschutz den Nachteil, dass er behinderten Bewerbern die Einstellung erschwert. Sie hoffen auf einen Anstieg von Anstellungen durch die geplante Änderung. Dagegen spricht allerdings, dass auch ohne besonderen Kündigungsschutz die Beendigung nicht ganz so einfach möglich sein wird: Wer nämlich einen Behinderten allein deshalb kündigt, weil er behindert ist, muss mit einer Anfechtung der Kündigung rechnen. Tatsächlich ist das Risiko vor allem bei jenen Kündigungen hoch, die rechtzeitig vor Auslaufen der geplanten Auszeit (2011-2013) ausgesprochen werden.
Die Erhöhung der Ausgleichstaxe lässt Forderungen laut werden, dass Betriebe, die aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit Behinderte faktisch nicht einsetzen können (z. B. Baugewerbe, Polizei) von der Zahlungspflicht ausgenommen werden sollen. Andere verlangen, dass die Ausgleichstaxe nur dann fällig wird, wenn es überhaupt fachlich geeignete begünstigte Behinderte auf dem Arbeitsmarkt gibt.(Kristina Silberbauer, Der Standard, Printausgabe, 01.12.2010)