Seit 1. Jänner darf nicht mehr nur in den eigenen vier Wänden remote gearbeitet werden. Was Firmen und Beschäftigte nun wissen müssen – ein Überblick

Interview mit Anika Dang

Das neue Jahr bringt auch im Arbeitsrecht eine Änderung: Seit 1. Jänner regelt das Telearbeitsgesetz die Arbeit abseits des Dienstorts neu. Durch die Novelle wurde der räumliche Anwendungsbereich der bisherigen Homeoffice-Regelungen ausgeweitet. Unternehmen sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen dadurch das „Arbeiten von überall“ vereinbaren können. Doch was bedeutet diese Neuerung tatsächlich im Berufsalltag? Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.

Frage: Wie war das Arbeiten im Homeoffice bislang geregelt?

Antwort: Mit Ausbruch der Corona-Pandemie hat das Arbeiten in den eigenen vier Wänden vermehrt Einzug in der Jobwelt gehalten. Die gesetzliche Grundlage für die Heimarbeit wurde am 1. April 2021 als Homeoffice-Gesetz im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz verankert. Unternehmen konnten dadurch in Vereinbarungen mit ihren Mitarbeitenden festlegen, in welchem Ausmaß Remote Work möglich ist. Mit 1. Jänner 2025 ist das neue Telearbeitsgesetz in Kraft getreten.

Frage: Was ist der Unterschied zwischen Homeoffice und Telearbeit?

Antwort: Laut Definition im Gesetz liegt Telearbeit dann vor, wenn Beschäftigte regelmäßig Arbeitsleistungen unter Einsatz von Kommunikationstechnologie in ihrer Wohnung oder an einem anderen selbstgewählten Ort außerhalb des Unternehmens erbringen. Das heißt: Homeoffice ist eine Form der Telearbeit, und nun kann nicht nur zu Hause, sondern beispielsweise auch in der Wohnung von Angehörigen, in Coworking-Spaces oder im Kaffeehaus gearbeitet werden. Ziel der neuen Regelung sei, das Arbeiten außerhalb der eigenen vier Wände unter arbeitsrechtlichen Schutz zu stellen.

Frage: Darf man jetzt jederzeit von überall aus arbeiten?

Antwort: „Ganz so einfach ist es nicht“, sagt Arbeitsrechtsexpertin Kristina Silberbauer. Bei den Örtlichkeiten gibt es zwar grundsätzlich keine gesetzlichen Beschränkungen. Ob der eigene Arbeitsplatz regelmäßig ins Lieblingscafé verlegt werden kann, hängt aber nach wie vor von der Zustimmung des Arbeitgebers in Form einer schriftlichen Vereinbarung ab. „Und Unternehmen haben durchaus ein berechtigtes Interesse daran, das Arbeiten an öffentlichen Orten wie einem Kaffeehaus zu unterbinden“, erklärt die Juristin. Eine ungeschützte Internetverbindung ist laut der Arbeitsrechtlerin ebenso bedenklich wie ein offen einsehbarer Bildschirm. „Vor allem große Firmen haben in der Regel bereits genaue Bestimmungen, wie sie ihre Daten schützen“, sagt sie.

Frage: Ist Telearbeit auch im Ausland möglich?

Antwort: Grundsätzlich ist Arbeiten laut Arbeitsrechtlerin Silberbauer auch im Ausland möglich, um im Sinne einer Workation den Urlaub auf Bali mit dem Job kombinieren zu können. Wichtig sei, dass man sich vorab über die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen informiert und die Workation mit dem Arbeitgeber abklärt. Das Telearbeitsgesetz regelt jedoch nur das regelmäßige Arbeiten abseits des Dienstorts innerhalb von Österreich.

Frage: Was ist neu an der Novelle?

Antwort: „Gar nicht so viel“, findet Silberbauer. Denn auch bisher sei es im Rahmen der Homeoffice-Regelung möglich gewesen, an festgelegten Orten abseits des eigenen Zuhauses zu arbeiten. „Es ist und bleibt Vereinbarungssache“, ergänzt sie. Neu sei hingegen, dass das Unternehmen für die Telearbeit digitale Arbeitsmittel zur Verfügung stellen oder sonst einen Kostenersatz leisten muss. „Bislang galt das nur für das Arbeiten im Homeoffice. Durch die räumliche Ausweitung gilt das nun auch, wenn Beschäftigte regelmäßig und laut Vereinbarung auch an einem anderen Ort arbeiten“, erklärt Silberbauer. Neu geregelt wird außerdem der Wegunfall. Bei „Telearbeit im engeren Sinn“ – also in der eigenen Wohnung, bei Angehörigen oder in Coworking-Spaces – ist der Arbeitsweg versicherungsrechtlich geschützt. Voraussetzung dafür ist, dass der neue Arbeitsort in der Nähe der eigenen Wohnung oder der Arbeitsstätte liegt beziehungsweise die Entfernung dem üblichen Arbeitsweg entspricht. Bei „Telearbeit im weiteren Sinn“, also an allen anderen Orten, sind Beschäftigte zwar während der Verrichtung der Arbeit im Fall eines Arbeitsunfalls versicherungsrechtlich geschützt. Auf dem Weg dorthin – also beispielsweise ins Kaffeehaus oder in ein Hotel – besteht jedoch kein Schutz der Unfallversicherung.

Frage: Und wie sieht es steuerrechtlich aus?

Antwort: Die steuerrechtlichen Regelungen blieben unverändert. Das heißt, die Pauschale beträgt bis zu drei Euro pro ausschließlichem Telearbeitstag und steht für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr zu. Das ergibt im Summe weiterhin maximal 300 Euro pro Jahr.

Frage: Gibt es einen rechtlichen Anspruch auf Telearbeit? Und können Unternehmen Homeoffice vorschreiben?

Antwort: Beides: nein. Auch mit der Novelle gibt es weiterhin keinen gesetzlichen Anspruch auf Remote Work. Einen solchen hält Silberbauer auch in Zukunft für unwahrscheinlich. „Dass der Gesetzgeber einem Unternehmen vorgibt, Homeoffice einzuführen, sehe ich als zu großen Eingriff“, sagt sie. Außerdem sei es schwierig zu definieren, in welchen Jobs und Betrieben ortsungebundenes Arbeiten möglich sei und daher der Anspruch greife. Gleichzeitig können Firmen das Arbeiten von zu Hause nicht einseitig anordnen, auch wenn beispielsweise im Büro mehr Mitarbeitende als Schreibtische vorhanden sind.

Frage: Wie geht es mit Remote Work weiter?

Antwort: Wird keine Telearbeitsvereinbarung nach neuer Rechtslage geschlossen, bleibt die alte Homeoffice-Vereinbarung unverändert in Kraft. Vonseiten der Unternehmen ist seit einigen Monaten erstmals ein Rückgang von Remote Work sichtbar. Neben Tech-Konzernen wie Amazon, die öffentlich das Ende des Homeoffice propagieren, sind auch hierzulande einige Betriebe einer Rückkehr ins Büro nicht abgeneigt. Auf der anderen Seite steht der Wunsch der Beschäftigten nach Flexibilität – sofern die Tätigkeit es zulässt. Laut zahlreichen Umfragen geht das sogar so weit, dass ein Job ganz ohne Homeoffice für manche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mehr infrage kommt. (Anika Dang, 8.1.2025)

Homeoffice im Kaffeehaus: Das bringt das neue Telearbeitsgesetz – Arbeitsrecht – derStandard.at › Karriere