In einem weiteren Verfahren versuchte ein Arbeitnehmer, Schadenersatz von seinem Arbeitgeber wegen „Mobbing“ zu erlangen – erfolglos:
Folgende Definition von Mobbing wird beim Obersten Gerichtshof (OGH) langsam aber sicher zum Standard:
Bei Mobbing handelt es sich um eine konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz unter Kollegen und Kolleginnen oder zwischen Vorgesetzten und Untergebenen, bei der die angegriffene Person unterlegen ist und von einer oder einigen Personen systematisch, oft und während längerer Zeit mit dem Ziel und/oder dem Effekt des Ausstoßes aus dem Arbeitsverhältnis direkt oder indirekt angegriffen wird und dies als Diskriminierung empfindet.“
Für Mobbing ist das systematische, ausgrenzende und prozesshafte Geschehen über einen längeren Zeitraum typisch, etwa durch systematische Verweigerung jeder Anerkennung, Isolation, Zurückhaltung von Informationen, Rufschädigung etc.
Im vorliegenden Fall verneinte der OGH das Vorliegen von Mobbing, weil es an Handlungen fehlte, die dazu gedacht waren, den Kläger zu diskriminieren oder zu schikanieren. Dem Arbeitgeber konnte kein unsachliches Vorgehen vorgeworfen werden. Für eine Schadenersatzpflicht fehlte es somit am Verschulden des Arbeitgebers.
Nicht relevant war für den OGH, ob dessen Handlungen „geeignet“ waren, als Mobbing wahrgenommen zu werden. (OGH 24.3.2017, 9 ObA 32/17x)
Mag. Kristina Silberbauer
Rechtsanwältin für Arbeitsrecht